Steuersätze in Spanien für Immobilien An- und Verkauf - Gültig ab 2021!
Es gelten folgende Steuersätze in Spanien für Immobilien An- und Verkauf:
1. IVA – Mehrwertssteuer beim Kauf von Neubauobjekte:
Die Mehrwertsteuer, die beim Kauf eines neu erbauten Hauses oder Wohnung und dazugehörigen Garage / Pkw-Stellplatzes von einem Bauunternehmer (Promoter) anfällt, beträgt 10 %. Dazu kommt eine Urkundensteuer, die in Andalusien mit 1,2 % angesetzt wurde.
2. Vermögenszuwachssteuer:
Wer als Nichtresidenter eine Immobilie in Spanien verkauft, zahlt auf die Wertdifferenz gegenüber dem seinerzeitigen Erwerbspreis ab 2016 eine Vermögenszuwachssteuer von 19 % des Wertzuwachses). Hierbei werden aber die Kosten um Wertverbesserung ab dem Zeitpunkt des Erwerbs berücksichtigt. Sonderregelungen gibt es insoweit auch für die Erwerbstatbestände, die vor dem Jahre 1994 stattgefunden haben.
Wenn der Verkäufer nicht in Spanien resident ist, muss der Käufer bei Unterzeichnung der notariellen Kaufkunde 3% des Kaufpreises einbehalten und beim Finanzamt einzahlen, als Akontozahlung für die Vermögenszuwachssteuer des Verkäufers. Die einbehaltene Summe wird der endgültigen Steuer angerechnet. Ist der Betrag des Kaufpreiseinbehaltes höher als die endgültige Steuersumme, hat der Verkäufer Anspruch auf eine Rückerstattung.
3. ITP - Grunderwerbsteuer:
Die Grunderwerbsteuer auf den Kauf von Immobilien, die beim Verkauf durch Privatpersonen oder beim Wiederverkauf anfällt, wird in Andalusien ab 28.4.2021 folgendermassen berechnet: Bei Häusern/Wohnungen und Grundstücken werden diese unabhängig vom Betrag vollständig mit 7% besteuert.
4. Wertzuwachssteuer – Plusvalia:
Für die Berrechnung der Wertzuwachssteuer auf stättische Grundstücke, auch bekannt als Plusvalía, muss sich Ihr Anwalt bei der jeweiligen Gemeinde erkundigen. Diese geht zu Lasten des Verkäufers. Wenn dieser nicht resident ist, haftet der Käufer!
Die Plusvalía-Steuer entfällt wenn man nachweisen kann, dass die Immobilie mit Verlust verkauft wurde.
5. IVA - allgemeiner Mehrwertsteuersatz:
Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 21%. Dies gilt beispielsweise für Baugrundstücke, Geschäftslokale und allgemeine Dienstleistungen, bei denen der Verkäufer Unternehmer ist.
6. Gewerbliche Vermietung:
Bei gewerblichen Vermietungen ist der Einbehalt, zu dem der Mieter gegenüber dem spanischen Fiskus zugunsten des Steuerkontos des Vermieters verpflichtet ist, seit Juli 2015 19 %. Der Mieter muss diesen Betrag (retención) mit dem Formular „Modelo 115“ direkt an das Finanzamt abführen.
7. Freibetrag der Erbschaftssteuer:
In Andalusien wurde der Freibetrag der Erbschaftssteuer bei Vererbung an Ehegatten und Abkömmlinge auf 1.000.000,00 Euro angehoben, vorausgesetzt, dass das Vermögen des Erben in Spanien vor der Erbschaft nicht mehr als 1.000.000,00 Euro beträgt.
Setzen Sie sich mit Ihrem Anwalt in Verbindung für genaue Auskunft Ihrer perönlichen Immobliensituation!
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